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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SCHLESIGER Detektei und Sicherheitsdienste GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frauen oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. 

Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in gesonderten Verträgen vereinbart.

(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August

1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBI. I.S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I.S. 1307), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. 

Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

(5) Die Dienstleistung wird grundsätzlich in Dienstbekleidung der SCHLESIGER Detektei & Sicherheitsdienste verrichtet.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, jederzeit mit der SCHLESIGER Detektei & Sicherheitsdienste zu kooperieren, um die bestmöglichen Bedingungen, zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistung, zu schaffen.

 

2. Begehungsvorschrift/ objektbezogene Dienstanweisung

Für die Ausführung des Dienstes ist allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan / die objektbezogene Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen oder sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Die Erstellung, Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplans / der objektbezogenen Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der SCHLESIGER Detektei & Sicherheitsdienste. Die Erstellung hat unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrags zu erfolgen.

Wirkt der Auftraggeber nicht an der Erstellung oder Ergänzung der Dienstanweisung mit, oder liegt aus anderen Gründen keine von beiden Parteien unterzeichnete Dienstanweisung vor, so kann die SCHLESIGER Detektei & Sicherheitsdienste die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie die SCHLESIGER Detektei & Sicherheitsdienste sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienstanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber.

 

3. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Sicherheitspersonal. herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. 

Der Auftraggeber benennt dem Unternehmer eine Kontaktstelle (Sicherheitsverantwortlichen des Auftraggebers), die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden kann. Änderung dieser Kontaktstelle müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge schriftlich anzuordnen und in den Vorschriften der Ziffer 2 niederzuschreiben.

 

4. Lieferung/ Gefahrenübergang/ Lieferverzug

(1) Bei Kurzeinsätzen besteht eine Mindestabnahmepflicht von 6 Stunden je Mitarbeiter.

(2) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(3) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

(4) Bei kurzfristigen Bestellungen durch den Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 25% verrechnet. Bei Bestellungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn, wird für die ersten 72 Stunden der vereinbarte Stundensatz mit einem Aufschlag von 50% verrechnet. Die Verrechnung der Leistung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand, mindestens jedoch 6 Stunden pro Mitarbeiter und Schicht.

(5) Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen 96 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 25% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. Storniert der Auftraggeber von ihm beauftragte Leistungen innerhalb von 48 Stunden oder weniger vor Leistungsbeginn werden Stornokosten im Umfang von 50% des vereinbarten (geschätzten) Auftragsvolumens verrechnet. 

 

5. Vertragsbeginn

(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2)  Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

6. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart – zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

 

7. Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Auftraggebers, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässige Unternehmen zu bedienen.

 

8. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

 

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

 

11. Haftung und Haftungsbegrenzungen

(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht

durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:

a) 5.000.000 Euro pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden, insbesondere gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzten wie z.B. BDSG und DSGVO).

b) 5.000.000 Euro für Umwelthaftpflichtschäden inklusive Umwelthaftpflichtregress.

Im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden gelten folgende Versicherungssummen:

c) 5.000.000 Euro für Beschädigungen und Vernichtung bewachter Sachen.

d) 500.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen.

e) 5.000.000 Euro für das  Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten.

f) 5.000.000 Euro für Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden.

(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Gemäß § 14 Bewachungsordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die

Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

 

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

13. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 11 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 03.05.2019 (BGBI. I S. 692 (Nr.18) zuletzt geändert durch Artikel 2 V.v. 24.06.2019 (BGBI. I S. 882)).

 

14. Zahlung des Entgeltes

(1) Auf das vertragliche Entgelt ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus, vor Leistungserbringung,  ein Vorschuss in Höhe von 50% des voraussichtlichen Entgeltes zu zahlen. 

Sofern zu erwarten ist, dass die Dienstleistung über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wird, gilt die Vorschussregelung monatsweise, zu Beginn eines jeden Monats. Es erfolgt automatisch eine Verrechnung mit der Monatsabrechnung des Auftragnehmers.

(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 sowie § 288 BGB. 

(4) Die Zahlung des Entgeltes ist innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

 

15. Preisänderung

Im Falle der Veränderung/ Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mangel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten oder Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDSW.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber in diesem Fall (30) Tage vor Preiserhöhung schriftlich in Kenntnis zu setzten.

 

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.

17. Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nichtöffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10 Anwendung.

 

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt,

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

19. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Stand: 29.07.2021

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